Die Schenkungssteuerfalle bei "braven" Kindern

Die unbedachte fehlende Einforderung des Erbteiles kann ungeahnte steuerliche Folgen haben

Im Erbrecht kann der Satz “Ich nehme das Erbe einfach nicht ” ungeahnte steuerliche Folgen haben! In Familien mit Kindern kommt es insbesondere bei fehlenden Testamenten häufig zu Erbengemeinschaften bestehend aus dem überlebenden Elternteil und den Kindern.  In “heilen Familien” machen “brave” Kinder ihre Erbansprüche dann häufig nicht geltend, etwa weil die Eltern zu Lebzeiten den Wunsch geäußert haben, dass dem Überlebenden das Vermögen verbleiben solle. Zum Schutz des überlebenden Elternteiles vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten wird der Erbteil durch die Kinder einfach nicht eingefordert und dem überlebenden Elternteil der Nachlass zur freien Verfügung überlassen. Dabei wird nicht beachtet, dass die Erbschaft von den Kindern durch “Nichtstun” angenommen worden ist und das Überlassen des Erbteiles an den überlebenden Elternteil steuerlich vom Finanzamt als Schenkung der Kinder an den überlebenden Elternteil  eingestuft werden kann, was Schenkungssteuer auslösen kann. Dabei gilt es zu beachten, dass der Schenkungssteuerfreibetrag bei Schenkungen von Kinder an Eltern nur 20.000 EUR beträgt!

Zu beachten gilt, dass derjenige, der die Erbschaft nicht formgerecht ausschlägt, rechtlich Erbe bleibt. Verbleibt der eigene Anteil dann bewusst bei anderen Erben (Elternteilen oder aber auch bei Geschwisterteilen, bei denen der Steuerfreibetrag ebenfalls nur 20.000 EUR beträgt), kann das steuerlich als Schenkung mit der Folge einer entstehenden Erbschaftssteuerverpflichtung gewertet werden.

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