Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit in erbrechtlichen Streitigkeiten stehen immer wieder Pflichtteilsansprüche von enterbten Personen, wie z.B. Kindern. Insbesondere in Patchwork-Konstellationen sieht sich der zum Alleinerben eingesetzte überlebende Ehegatte häufig Pflichtteilsansprüchen der Kinder des vorverstorbenen Ehegatten ausgesetzt. Ebenso häufig beklagt der Erbe in diesem Zusammenhang die Undankbarkeit der Kinder des Verstorbenen mit der Begründung, dass diese zu Lebzeiten von deren verstorbenem Elternteil, dem Erblasser, bereits Schenkungen erhalten haben. Daran schließt sich die Frage an, ob sich die Kinder solche Schenkungen auf ihre Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen müssen oder nicht.
Das Gesetz besagt dazu, dass sich der Pflichtteilsberechtigte Schenkungen an sich selbst auf seine Ansprüche nur anrechnen lassen muss, wenn der Erblasser vor oder spätestens bei der Schenkung die Anrechnung des Geschenks auf zukünftige Pflichtteilsansprüche mit Zustimmung des Beschenkten angeordnet hat. Diese Anordnung kann einseitig durch den Erblasser nicht nachgeholt werden.
Das Gesetz differenziert insoweit allerdings, weil dem Pflichtteilsberechtigten ein Gesamtpflichtteil zusteht, der sich aus dem ordentlichen Pflichtteil und dem Ergänzungspflichtteil zusammensetzt. Hat der Erblasser nun – was immer anzuraten ist! – bei der Schenkung die Anrechnungspflicht für dieses Geschenk auf spätere Pflichtteilsansprüche erklärt, muss sich der Pflichtteilsberechtigte dessen Wert sowohl auf seinen ordentlichen Pflichtteil als auch auf seinen Ergänzungspflichtteil anrechnen lassen. Hat der Erblasser hingegen die Anrechnungspflicht nicht erklärt, muss sich der Pflichtteilsberechtigte den Wert der Schenkung - unabhängig von dessen Höhe - nur auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen, nicht hingegen auf den ordentlichen Pflichtteilsanspruch. Übersteigt also der Wert des eigenen Geschenks seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch, der sich aus Eigen- und Fremdgeschenken zusammensetzt, verbleibt dem Pflichtteilsberechtigten der Überschuss uneingeschränkt.