Testament: „Gemeinsames Ableben“ heißt nicht „gleichzeitig“

Wie Formulierungen wie „gemeinsames Ableben“ in privatschriftlichen Testamenten rechtlich auszulegen sind.

Wieder einmal mussten sich die Gerichte mit der Auslegung eines privatschriftlichen Testamentes beschäftigen, in dem ein Ehepaar formuliert hatte, wen sie „im Falle eines gemeinsamen Ablebens“ zu ihren Erben einsetzen wollten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in letzter Instanz entschieden, dass im Zuge der Auslegung Formulierungen in einem privatschriftlichen Testament, die auf das beiderseitige Versterben abstellen, im Allgemeinen als zeitlich neutral verstanden werden müssen.

Diese Formulierungen sind so auszulegen, dass sie auch das Versterben beider Eheleute ohne Rücksicht auf den zeitlichen Abstand erfassen. Dies gelte auch bei der Formulierung „im Falle eines gemeinsamen Ablebens“. Diese Formulierung stelle gerade nicht auf ein gleichzeitiges Versterben ab, denn der Begriff „gemeinsam“ enthalte keine zeitliche Komponente und müsse so verstanden werden, dass damit der Fall gemeint sei, wenn beide Ehegatten verstorben seien (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2021, Aktenzeichen: I-3 Wx 193/20).

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