Wirksame Unterzeichnung eines notariellen Testaments
Wann eine eingeschränkte Unterschrift für ein notarielles Testament ausreicht und warum eine bloße Paraphe nicht genügt.
Wann eine eingeschränkte Unterschrift für ein notarielles Testament ausreicht und warum eine bloße Paraphe nicht genügt.
Das OLG Köln (18.05.2020, Az.: 2 Wx 102/20) hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden, dass es für die Unterzeichnung eines notariell errichteten Testamentes genügt, wenn der Erblasser versucht, seinen Familiennamen zu schreiben und die Unterschrift aufgrund einer krankheitsbedingten Schwächung lediglich aus dem Anfangsbuchstaben seines Nachnamens und einer anschließenden geschlängelten Linie besteht. Mit einer solchen Unterschrift unter einem notariellen Testament dokumentiert der urkundsbeteiligte Erblasser, dass er sich seine vorhergehenden Erklärungen zurechnen lassen will und die Urkunde in seiner körperlichen Form genehmigen will. Eine Paraphierung am Ende eines notariellen Testamentes reicht hingegen nicht aus.
Auch dient die Unterschrift nicht der Identifizierbarkeit des Urkundsbeteiligten, denn die Identität des Urkundsbeteiligten wird durch den Notar im Eingang der Urkunde festgestellt.
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